Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI
Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach § 37 SGB XI beziehen, haben gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 SGB XI Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen.
Wer als Pflegebedürftiger in einen der fünf Pflegegrade eingestuft ist und als Leistung Pflegegeld bezieht, muss nach dem Willen des Gesetzgebers in bestimmten Abständen ein Beratungsgespräch durchführen lassen. Die Beratung erfolgt in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen.
Bei Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 muss diese Beratung halbjährlich einmal erfolgen.
Für Pflegegeldempfänger der Pflegegrade 4 und 5 muss die Beratung einmal vierteljährlich stattfinden.
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sowie Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst beziehen, haben ebenfalls Anspruch halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch abzurufen.
Pflegeschulungen nach §45 SGB XI
In den Pflegeschulungen werden den Angehörigen die wichtigsten Grundlagen in der Körperhygiene, Mobilisation und dem richtigen Umgang mit verschiedenen Krankheiten vermittelt.
Insbesondere Krankheiten wie Demenz, die sich von Einzelfall zu Einzelfall sehr unterscheiden, erfordern genaue Kenntnisse im Umgang mit der Krankheit und dem Pflegebedürftigen. Angehörige müssen ausführlich auf den Krankheitsverlauf vorbereitet werden, damit sie sich mental auf Veränderungen einstellen können und wissen, wo sie Unterstützung bekommen.
Wir schulen Sie direkt bei Ihnen zuhause, so dass wir alle notwendigen Handgriffe direkt an der zu pflegenden Person durchführen und Sie bei Bedarf korrigieren und alle Unsicherheiten aus dem Weg räumen können.
Als pflegender Angehöriger haben sie gemäß §45 SGB XI Anspruch auf die Pflegeschulungen.
Die Kosten werden von der Pflegekasse übernommen.
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